Der Betriebsrat für das allgemeine
Universitätspersonal.

Bildschirmarbeitsplatz – Bildschirmarbeitsbrille

Bildschirmarbeitsplatz – Bildschirmarbeitsbrille

ArbeitnehmerInnen, die „bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“, haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

 

Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, sind von den Arbeitgeber*innen zu tragen.

 

Solltet Ihr der Meinung sein, eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu benötigen UND Ihr habt von Eurem Augenarzt bereits eine entsprechende Verordnung erhalten, besteht die Möglichkeit, Euch die Kosten hiefür (bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von € 250,00) ersetzen zu lassen. Einen Leitfaden bzw. das Antragsformular findet Ihr auf der base. Selbstverständlich stehen wir Euch für Fragen gerne zur Verfügung.

 

Der richtige Weg zur Bildschirmarbeitsplatzbrille (Infoseite der Arbeiterkammer)

 

Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit sind im §67 und §68 ArbeitnehmerInnen-

schutzgesetz geregelt.

 

§12 BS-V -Bildschirmarbeitsverordnung gibt Aufschluß über spezielle Sehhilfen.

 

Hier findet Ihr die gesamte Bildschirmarbeitsverordnung