„Ich kann auf Urlaub gehen, wann ich will“
Nein, Urlaub muß immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).
„Mein Arbeitgeber kann mich in Urlaub schicken“
Nein, auch hier gilt: Urlaub muß immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern vereinbart werden.
„Im Krankheitsfall/Pflegefreistellung muß ich nur meiner Abteilung Bescheid geben“
Nein, der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei jedem Krankenstand die Personalabteilung (Klappe 2082, personalabteilung@uni-ak.ac.at) zu informieren und bei einem mehr als 3 Tage dauernden Krankenstand eine ärztliche Bestätigung abzugeben.Bei längerer Krankenstandsdauer (ab 2 Wochen) ist es erforderlich, diese Bestätigung zwischendurch der Personalabteilung zukommen zu lassen (Fax DW 2087).
Selbstverständlich ist auch der Dienstantritt nach einem Krankenstand an die Personalabteilung zu melden.
Bei einer Pflegefreistellung (notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes ist ebenfalls die Personalabteilung zu verständigen.
Für Erwachsene Personen wird eine Bestätigung der Pflegebedürftigkeit vom Hausarzt benötigt.
Für Kinder ist eine ärztliche Bestätigung für die ersten 3 Tage der Pflegebedürftigkeit nicht notwendig, Jedoch mit dem 4. Tag der Pflegefreistellung ist diese im Personalbüro vorzulegen. Eventuelle Kosten werden seitens der Universität übernommen.
„Ein Gehaltsvorschuß macht mich unkündbar“
Nein, auch trotz Gehaltsvorschuß kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden. Bereits „vorausbezahlte“ Löhne werden mit ausständigen Gehältern, Urlaubsansprüchen,… gegenverrechnet.