„Sonderurlaube“ gemäß § 16 UNI-KV
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts:
a) eigene Eheschließung/Verpartnerung – drei Tage
b) Geburt eigener Kinder – drei Tage
c) Eheschließung/Verpartnerung naher Angehöriger – ein Tag
d) Lebensgefährliche Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/eingetragenen Partners/Lebensgefährten, eines (Wahl- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung – drei Tage
e) Ableben des Ehepartners/eingetragenen Partners/Lebensgefährten, eines (Wahlund Pflege-) Kindes, eines Elternteiles oder anderer naher Angehöriger, letztere wenn diese im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – drei Tage
f) Teilnahme an der Bestattung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – ein Tag
g) Wohnungswechsel – zwei Tage
Als nahe Angehörige sind Personen anzusehen, die mit dem/der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stiefkinder sowie andere Angehörige, letztere sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Ansprüche sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
ArbeitnehmerInnen, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, erhalten zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen (§ 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz [ARG]) für die gemäß ihren religiösen Vorschriften festgelegten Feiertage die unbedingt erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes im Höchstausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Feiertage sind vom/von der ArbeitnehmerIn unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben; eine spätere Änderung ist nur aus wichtigem Grund möglich.