Der Betriebsrat für das allgemeine
Universitätspersonal.

Aufgaben

Aufgaben

Nach § 38 ArbVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

 

Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder einzelnen ArbeitnehmerInnen hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung.

 

DIE §§ 89 FF ARBVG REGELN DIE BEFUGNISSE DES BETRIEBSRATES:

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)

Intervention im Interesse der ArbeitnehmerInnen (§ 90 ArbVG)

Informations- und Beratungsansprüche (§§ 91-92a ArbVG)

Betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94-97 ArbVG)

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108-112 ArbVG)

 

 

Eure Interessen sind unser Anliegen (mehr)

 

Bitte wendet Euch jederzeit vertrauensvoll an uns!

Kontakt