Anrechnung von Vordienstzeiten
Gemäß Kollektivvertrag Universitäten § 50 (6) gilt:
Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist.