Der Betriebsrat für das allgemeine
Universitätspersonal.

Fahrtkostenzuschuß

gemäß § 61 UNI-KV gebührt dem/der ArbeitnehmerIn folgender Fahrkostenzuschuß ….

 

§ 61. Fahrtkostenzuschuss

 

(1)  Dem/der Arbeitnehmerln, der/die durch Erklärung bei der Universität einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Universität ein Fahrtkostenzuschuss.

 

(2)  Der Fahrtkostenzuschuss beträgt mit Wirkung ab 1.9.2019 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

 

1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40 km 20,64 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 40,80 Euro
mehr als 60 km 60,99 Euro
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20 km 11,23 Euro
mehr als 20 km bis 40 km 44,55 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 77,54 Euro
mehr als 60 km 110,74 Euro
3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr
als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel

 

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1. oder 2.

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